Benutzungsordnung
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung vom 17.12.2013 aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8 und 41 Abs. 1 Satz
2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 01.10.2013 (GV.NRW. S. 564)
und der §§ 4 Abs. 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687),
folgende Benutzungsordnung beschlossen:
1. Allgemeines
Die Stadtbücherei Pulheim dient als eine öffentliche Einrichtung der Stadt Pulheim der Bildung, Fortbildung,
Information, Kultur und Leseförderung. Ihre Organisation und Nutzung richten sich nach öffentlichem Recht.
2. Benutzerkreis
Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Pulheim sind im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt,
Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu nutzen. Über die Zulassung von
Personen mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Pulheim entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister.
Die Entscheidungsbefugnis kann übertragen werden.
Die Entscheidungsbefugnis kann übertragen werden.
3. Anmeldung
3.1 Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage des Personalausweises bzw. von Pass und Meldebescheinigung.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung einer
erziehungsberechtigten Person erforderlich.
3.2 Die Nutzenden bzw. deren gesetzliche Vertretungen erkennen die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.
3.3 Bei der Anmeldung wird ein Büchereiausweis nach der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erstellt und ausgehändigt. Er ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch haften die verantwortlich Nutzenden. Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Eine Neuausstellung erfolgt gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen.
3.2 Die Nutzenden bzw. deren gesetzliche Vertretungen erkennen die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.
3.3 Bei der Anmeldung wird ein Büchereiausweis nach der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erstellt und ausgehändigt. Er ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch haften die verantwortlich Nutzenden. Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Eine Neuausstellung erfolgt gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen.
4. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung
4.1 Gegen Vorlage des Büchereiausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist
ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt bis zu 4 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt
werden. Präsenzbestände werden in der Regel nicht ausgeliehen.
4.2 Die Leihfrist kann, soweit keine anderweitige Vormerkung vorliegt, frühestens zwei Wochen vor Ablauf auf Antrag verlängert werden. DVDs, Konsolenspiele und Zeitschriften sind von einer Verlängerung ausgenommen.
4.3 Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. Für die Vormerkung wird eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr erhoben.
4.2 Die Leihfrist kann, soweit keine anderweitige Vormerkung vorliegt, frühestens zwei Wochen vor Ablauf auf Antrag verlängert werden. DVDs, Konsolenspiele und Zeitschriften sind von einer Verlängerung ausgenommen.
4.3 Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. Für die Vormerkung wird eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr erhoben.
5. Auswärtiger Leihverkehr
Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Pulheim vorhanden sind, können gemäß der nordrheinwestfälischen
Leihverkehrsordnung gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr aus anderen
Bibliotheken beschafft werden.
6. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
6.1 Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
6.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
6.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust sind die jeweilig Nutzenden ersatzpflichtig.
6.4 Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an allen ihnen zur Verfügung gestellten Medien sind zu beachten. Die Stadtbücherei Pulheim ist diesbezüglich von jeder Haftung frei.
6.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
6.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust sind die jeweilig Nutzenden ersatzpflichtig.
6.4 Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an allen ihnen zur Verfügung gestellten Medien sind zu beachten. Die Stadtbücherei Pulheim ist diesbezüglich von jeder Haftung frei.
7. Säumnisgebühr, Einziehung
7.1 Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien angemahnt.
7.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, sind in der Gebührensatzung festgelegte Mahn- und Säumnisgebühren zu entrichten, die auch dann fällig sind, wenn nicht gemahnt worden ist bzw. Probleme bei der Zustellung der Mahnung auftraten.
7.3 Die Mahn- und Säumnisgebühren und die nicht zurückgegebenen Medien unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
7.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, sind in der Gebührensatzung festgelegte Mahn- und Säumnisgebühren zu entrichten, die auch dann fällig sind, wenn nicht gemahnt worden ist bzw. Probleme bei der Zustellung der Mahnung auftraten.
7.3 Die Mahn- und Säumnisgebühren und die nicht zurückgegebenen Medien unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
8. Hausordnung
Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister steht das Hausrecht zu. Die Ausübung kann übertragen werden.
9. Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Benutzungsordnung vom 17.12.1991 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Benutzungsordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Benutzungsordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Benutzungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den 30.01.2014
gez.
Frank Keppeler
Bürgermeister
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Benutzungsordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Benutzungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den 30.01.2014
gez.
Frank Keppeler
Bürgermeister